Grundlagen der Anwaltsvergütung

Gibt Ihnen der Konditormeister Ihres Vertrauens das erste Stück Torte umsonst und verlangt erst ab dem zweiten belegten Brötchen Geld von Ihnen? Nach unserer Erfahrung nicht.

 

Auch wir können und wollen unsere Leistung nicht unentgeldlich erbringen. Die Vergütung des Anwalts muss vielmehr bereits nach den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) * in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Leistung, seiner Verantwortung und seinem Haftungsrisiko stehen. Es gibt daher bei uns auch keine kostenlose Erstberatung. Die Kosten unserer Erstberatung belaufen sich vielmehr auf 190,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt also auf 226,10 EURO. Sofern Sie sich diese Kosten nicht leisten können, haben Sie die Möglichkeit, vor der Erstberatung bei der Rechts-antragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts Beratungshilfe zu beantragen.

 

Die konkrete Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem RVG oder aus einer zwischen Ihnen und uns abzuschließenden Vergütungsvereinbarung. Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren ist - in vorgegebenen Grenzen - immer möglich. Sie ist letztlich auch für beide Seiten gerecht, da nur auf diese Weise der konkrete Aufwand im Mandat abgebildet werden kann. In einem gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch eine  Vergütungsvereinbarung unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist dagegen jederzeit möglich.

 

Wenn wir als Mediator oder Mentor für Sie tätig werden, bedarf es in jedem Fall des Abschlusses einer Honorarvereinbarung, da wir in diesem Fall nicht als Rechtsanwalt für Sie tätig werden, so dass diese Tätigkeitsbereiche nicht durch das RVG abgedeckt werden.

 

* Das RVG besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die Gebührentatbestände. Im zivilrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die Quersubventionierung gewährleistet werden, das heißt, dass Mandate mit hohem Gegenstandswert den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert finanziell ausgleichen sollen. Dies funktioniert natürlich nicht immer und kann im Einzelfall auch zu ungerechtfertigt hohen Gebühren führen. Ausweg aus diesem Dilemma kann der Abschluss einer fairen Vergütungsvereinbarung bieten.

 

Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer:

https://www.brak.de/

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Rufen Sie uns an unter +49 241 509051 oder senden Sie uns eine E-Mail unter sekretariat@aachen-recht.com


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